Linola Gamma ist kein Arzneimittel, sondern ein Hautpflegemittel und darf somit nicht ohne weiteres in Rezepturen eingesetzt
werden. Erst nach Vorlage eines chargenspezifischen Analysenzertifikats und Durchführung einer Identitätsreaktion wäre eine
Verwendung erlaubt. Als zweite Hürde wäre noch die Krankenkasse zu erwähnen, die Körperpflegemittel grundsätzlich nicht erstatten will.
Nicht plausibel, ja wiederspruchsvoll erscheint die Verordnung einer nicht konservierten UEA, da in der Linola Gamma allein 7 Konservierungsmittel, davon 5 allergieauslösende Paraben-Ester enthalten sind. Ob diese Vielzahl von Konservierungsmitteln so ausreichend dosiert wurden, dass es auch noch für die UEA reicht, muss dahin gestellt werden.
Ich würde die UEA auf jeden Fall mit Propylenglycol nachkonservieren.
Ich finde, dass diese Rezeptur nicht ganz durchdacht ist.