Laut § 5 AMG und ApBetrO müssen alle Wirkstoffe und Hilfsstoffe pharmazeutische
Qualität besitzen, bevor sie in Rezepturen eingesetzt werden dürfen. Pharmazeutische Qualität wird durch ein chargenspezifisches Analysenzertifikat
nachgewiesen, das auf Monographien von Arzneibüchern basieren muss.
Abitima ist kein zugelassenes Arzneimittel, sondern ein Körperpflegemittel, die von Krankenkassen laut Arzneilieferungsvertrag nicht erstattet werden. Mit einer Retaxation auf Null wäre also zu rechnen.
Neben dem Analysenzertifikat verlangen Pharmazieräte außerdem eine Identitätsreaktion, bevor die jeweilige Grundlage in einer Rezeptur verwendet werden darf. Dies dürfte in einem derart komplexen System wie z.B. der Abitima und vielen anderen Cremes recht schwierig sein.
Mein Tipp: Versuchen Sie vom Hersteller einer Halbfertig-Grundlage ein Analysenzertifikat und eine Empfehlung für eine Identitätsreaktion zu bekommen.