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Autor Thema: Verarbeitung von Nichtarzneimitteln  (Gelesen 7889 mal)

Waltraut Bock

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  • Beiträge: 25
Verarbeitung von Nichtarzneimitteln
« am: 08. Februar 2013, 08:49:01 »
Hallo,
wie sieht es rechtlich bei der Verarbeitung von Nichtarzneimitteln in Rezepturen aus ( z. Roche Posay Cold cr., Neribas , APP Kinder salbe usw. ) aus.
Darf man die Grundlagen rezepturmässig verwenden und und taxieren.

Danke W. B.

Achim Marliani

  • Mitglied
  • Beiträge: 569
    • rezepturdoku.de
Aw: Verarbeitung von Nichtarzneimitteln
« Antwort #1 am: 08. Februar 2013, 15:08:40 »
Hallo,

meines Wissens nach ist das tatsächlich ein Grenzfall, obwohl gängige Praxis. An sich müßten die entsprechenden Präparate in \"nachgewiesener pharmazeutischer Qualität\" (was auch immer das meint) zu bekommen sein - was nicht geht. Und da sie eben KEINE Arzneimittel sind, kann man auch nicht per definitionem davon ausgehen, dass sie diese Anforderungen erfüllen.
Abgesehen davon haben einzelne Kassen schon angefangen, solche Rezepturen mit genau dem Argument zu retaxieren.

Trotzdem - wir machen es immer noch und haben bisher auch keine Retaxation bekommen. Nur 100% legal ist das nicht.

Wolf

  • Mitglied
  • Beiträge: 1.953
Aw: Verarbeitung von Nichtarzneimitteln
« Antwort #2 am: 08. Februar 2013, 15:28:12 »
Gemäß AMG und ApBetrO dürfen nur solche Hilfs- und Wirkstoffe in Rezepturen eingesetzt werden, die pharmazeutische Qualität besitzen. Diese Qualität muss mit einem validen, chargenspezifischen Analysenzertifikat bewiesen werden.  Darüberhinaus muss die jeweilige Apotheke eine Identitätsreaktion durchführen. Sind diese beiden Voraussetzungen nicht gegeben, muss die Grundlage gegen eine offizinelle Grundlage aus DAB, DAC oder NRF ausgetausht werden. Pharmazieräte in verschiedenen Bundesländern haben dies bereits anläßlich von Revisionen besonders genau kontrolliert und Monita verteilt.
Des Weiteren haben Krankenkassen bereits solche Rezepturen mit Körperpflegemitteln auf Null retaxiert, z.B. in Berlin Rezeptur mit Physiogel Creme. Die Krankenkasse argumentiert mit dem Arzneilieferungsvertrag, welcher eine Erstattung von Körperpflegemitteln ausschließt.
Einige wenige Hersteller können chargenspezifische Analysenzertifikate liefern. Dann jedoch muss die Apotheke sich Gedanken machen, wie sie die Identität nachweisen will. Angesichts der häufig anzutreffenden Vielzahl von Hilfsstoffen in Körperpflegemitteln ist das mit der normalen technischen Ausstattung eine sehr schwierige, fast unlösbare Aufgabe. Da wäre es langfristig sicher einfacher, Alternativen im DAB,DAC oder NRF zu suchen.