Rezepturforum
Rezepturforum => Rezeptur => Thema gestartet von: Kuschel am 31. März 2014, 17:08:12
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Kann mir bitte jemand im Forum helfen, wir haben die Info, dass Mischsalben - wie Dermatop 50g/ Ungt.Alc. lan.ad 100g nicht mehr rezeptiert werden dürfen. Wo finde ich solche Info's von Ärzten? Vielen Dank schon mal im Vorraus
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Hallo,
da gibt es verschiedene Informationsquellen. Hier ein paar Quellen wo man etwas finden könnte:
- Kassenärztliche Vereinigung des jeweiligen Bundeslandes
- Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft
- Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)
Beste Grüße,
Heidrun Reinert
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;) Vielen Dank für die Hilfe, werde sicher bald wieder Gelegenheit haben und gern dieses Forum in Anspruch nehmen. Es ist richtig, dass die Mischsalbe nicht mehr zu Lasten der KK's verordnet werden darf - zumindest für den Bereich Sachsen.Der Wirkstoffgehalt liegt unter den therapeutischen Vorgaben.
Lieber Gruß
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Die Mischung macht auch deshalb keinen Sinn, weil Prednicarbat zu den 4 Vertretern mit TIX-Wert 2 (= therapeutischer Index) gehört. Der höchst mögliche TIX-Wert 2 besagt, dass das Verhältnis von Haupt- zu Nebenwirkung besonders günstig ist. Eine Verdünnung eines solchen "soft steroid" erscheint daher wenig sinnhaft.
MfG
Gerd Wolf
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Bitte um genaue Angabe der betreffenden Bestimmungen.
Eine derartige Vorgabe in der KV-Versorgung ist mir bis jetzt nicht bekannt.
Genausowenig eine Beschränkung in der GKV-Rezeptur.
MfG
G.Zück
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Lieber Kollege Wolf,
ein konstruiertes Praxisbeispiel (nicht praxisfern): ein anthroposophischer Arzt entschließt sich, gegen seine sonstigen Überzeugungen, eine Prednicarbat-
Zubereitung für einen neun Monate alten Säugling zu verordnen. Aus Vorsicht? läßt er die Salbe zur Hälfte verdünnen.
Wo ist hier im Rahmen der ärztlichen Verordnungshoheit und der Plausibilität das Problem (siehe Dermatop(R) Beipack) ?
Welche Kassenprüfanstalt wird hier automatisch eine Retaxation einleiten ?
Welche Non-Plausibilität kann ich dem Azt gegenüber anführen ?
MfG
G.Zück
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Lieber Kollege Zück,
meine Anmerkung wollte ich nicht so verstanden wissen, wie Sie sie interpretiert haben. Es ging nur um einen Aspekt der pharmakologischen Sinnhaftigkeit, die ja nicht Bestandteil der Plausibilitätsprüfung ist. Lediglich die galenische Sinnfälligkeit sollte von uns überprüft werden.
Von daher sollte meine Anmerkung lediglich als eine zusätzliche Hintergrund-Information dienen.
MfG
Gerd Wolf
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Sehr geehrter Herr Zück,
unsere Info geht auf die Rücksprache mit unserer Hautärztin zurück,welche die Mischsalben nicht mehr verordnet. Sie hat ein Schreiben von der Kassenärztlichen Vereinigung (für Sachsen) vorliegen und lehnt daraufhin die weitere Verordnung der Dermatopmischsalbe ab. Ein Patient hat nun versucht,bei seiner Hausärztin die Verordnung zu bekommen - sie hat uns um Klärung gebeten. Wir haben sie ebenfalls auf die Kassenärztliche Vereinigung hingewiesen. Hausärztin und Hautärztin haben sich abgesprochen und der Patient wird weiter bei der Hautärztin behandelt - ohne Mischsalbe.
Liebe Grüße
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Danke für die Antworten,
Verordnungsausschlüsse der KV bzw. G-BA heißen also nicht, daß wir eine Verschreibung solcher Produkte zu Lasten der GKV nicht beliefern
dürfen ?
Markantes Beispiel: Monapax(R) Saft > siehe Nr. 31 https://www.g-ba.de/downloads/83-691-347/AM-RL-III-Verordnungseinschraenkung_2014-04-01.pdf
Hat zwar nichts mit Rezeptur zu tun, dürfte aber in der Praxis eine Rolle spielen.
MfG
G.Zück