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Rezepturforum => Gesetze, QMS, KK-Abrechnung, Gefahrstoffrecht => Thema gestartet von: ChristineHanning@web.de am 21. Oktober 2015, 15:11:56

Titel: Abgabe von ätherischen Ölen
Beitrag von: ChristineHanning@web.de am 21. Oktober 2015, 15:11:56
Guten Tag,

Ich habe eine Frage zur Abgabe von ätherischen Ölen.
Wenn ich in der Rezeptur ein ätherisches Öl für einen Kunden abfülle, gilt dieses dann Gefahrstoff? Muss ich bei 10 ml Lavendelöl tatsächlich das Fläschchen mit 3 Piktogrammen, etlichen H- und P-Sätzen, sowie tastbarem Gefaharenhinweis und kindergesichertem Verschluss versehen?
Wenn ja, warum sind dann die Duftöle der Firma Taoasis lediglich mit einem kindergesicherten Verschluss und Sicherheitshinweisen versehen?
Würde dies für die Abgabe in der Apotheke reichen, wenn ich auf das Etikett "Duftöl zur Aromatherapie" schreibe, weil es dann als Arzneimittel gilt und nicht alls Gefahrstoff?

Mit freundlichen Grüßen
Christine Hanning
Titel: Re: Abgabe von ätherischen Ölen
Beitrag von: Heidrun Reinert am 20. Oktober 2016, 10:49:15
Hallo Frau Hanning,

leider ist es nicht so einfach. Theoretisch haben sie drei Möglichkeiten:

1. Kennzeichnung als Rezeptur
Sie können die Kennzeichnung des Gefäßes nach §14 ApBetrO vornehmen, wenn es sich um eine Rezeptur (Mischung oder Abfüllung) handelt. Voraussetzung: Alle Bestandteile besitzen eine pharmazeutische Qualität (AZ und Identitätsprüfung) und die entsprechende Dokumentation wird durchgeführt.

2. Kennzeichnung als Kosmetikum
Dafür müssten sie ihre Abfüllung als Kosmetikum anmelden. Erforderlich werden unter anderem eine Notifizierung, Sicherheitsbewertung, Produktinformationsdatei, etc. Somit ist das eher ein theoretischer Weg.
Die Firma Caelo hat ätherische Öle (u.a. auch Eucalyptusöl, PZN 07110476) in der ProFuma Reihe als Kosmetikprodukte angemeldet. Vorteile: keine GHS Symbole, keine Abfüllung, keine Dokumentation, ansprechendes Etikett und beruhigte Kunden.

3. Kennzeichnung als Gefahrstoff
Bei der Abgabe/Abfüllung als Chemikalie ist eine Kennzeichnung nach der Gefahrstoffverordnung notwendig – mit Piktogrammen, H- und P-Sätzen, welches oftmals Unsicherheiten der Kundschaft nach sich zieht.

Meine Empfehlung: Wenn es ihre Eigenproduktionen sein soll, verwenden sie pharmazeutische Qualität und stellen eine Rezeptur mit Abfüll- oder Herstellungsprotokoll her. Dann können sie vereinfacht nach ApBetrO kennzeichnen.

Beste Grüße,

Heidrun Reinert